Das BAG hat entschieden, dass ein während des Urlaubs ausgestellter Krankenschein aus dem Ausland mit einem Krankenschein aus Deutschland gleichzusetzen ist, wenn es um die Frage der Beweiskraft geht. Das heißt aber nicht, dass der Arbeitgeber überhaupt keine Möglichkeiten hat, die Hintergründe der Krankmeldung zu überprüfen und anzufechten.
In diesem Fall wurde dem Kranken die Lohnfortzahlung verwehrt, denn er entschied sich trotz Krankschreibung mit verordneter häuslicher Ruhe aus seinem Urlaubsort Tunesien mit dem Auto nach Deutschland zurückzufahren.
Ihm wurde von Landesarbeitsgericht (LAG) München (Urteil vom 16.05.2024, Az. 9 Sa 538/23) zunächst Recht gegeben, die Entscheidung wurde aber vom Bundesarbeitsgericht (BAG) aufgehoben. Nach dem BAG fehlt die Würdigung der Gesamtschau. Der Kläger wurde für 24 Tage krankgeschrieben, fuhr einen Tag nach der Krankschreibung nach Hause und es handelte sich um die vierte Krankschreibung aus dem Urlaub. Zusammen betrachtet dürften "ernsthafte Zweifel an dem Beweiswert der AU bestehen". Durch die Erschütterung des Beweiswertes muss nun der Kranke selbst in die Beweislast treten und seine Arbeitsunfähigkeit mit weiteren Mitteln beweisen, anderenfalls entfällt die Lohnfortzahlung. Das macht es für Arbeitnehmer also schwieriger, aber eben nicht unmöglich...
(BAG, Urteil vom 15.01.2025, Az. 5 AZR 284/24)
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